Die Stichwahl

Stichwahlen fallen nur bei Personenwahlen an, also dort, wo Kandidatinnen und Kandidaten in kommunale Ämter gewählt werden. Die Bedingungen und das Verfahren für die Durchführung von Stichwahlen sind im Thüringer Kommunalwahlgesetz geregelt. Bei den Wahlen der Landrätinnen und Landräte, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Ortsteil- bzw. Ortschaftsbürgermeisterinnen und -bürgermeister ist demnach die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Falls niemand diese Mehrheit erreicht, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Sollte es gleich hohe Stimmenanteile geben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.

Die Stichwahl findet indes nicht statt, falls eine der Stichwahlkandidatinnen bzw. -kandidaten zwischenzeitlich ihre oder seine Wählbarkeit – das passive Wahlrecht – verliert oder gar stirbt. In solchen Fällen muss die Wahl wiederholt werden.
Findet die Stichwahl statt, dann ist im Ergebnis die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Anzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet auch hier das Los, es kommt also nicht zu einer neuerlichen Stichwahl.

Am 9. Juni 2024 fanden in Thüringen parallel zur Europawahl Stichwahlen der Kommunalwahlen in insgesamt 27 Landkreisen, Städten und Gemeinden statt. In den Stichwahlen standen dabei jeweils die Kandidatinnen und Kandidaten für die Landräte und Landrätinnen in zwölf Landkreisen, die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister in zehn Städten und Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen/-bürgermeister in Eisenach, Gotha, Erfurt, Jena und Gera.

Die (vorläufigen) Ergebnisse der Stichwahlen könnt ihr euch auf der Infoseite des Thüringer Landesamts für Statistik anschauen.

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